Hundeangriff aktuell
Mo
25
Jul
2016
Amtshaftung wegen unzureichenden Vorgehens gegen Hundehalter
LG Köln, Urteil vom 23.03.1999 – 5 O 387-98
Das Landgericht Köln entschied, dass eine Behörde zum Schadensersatz verpflichtet werden kann, wenn ein Hund einen Menschen angreift und verletzt und der Behörde bereits aus einem früheren Vorfall bekannt war, dass der Hundehalter seinen Hund nicht beherrscht.
Der damals erst 14 jährige Kläger wurde von einem Kampfhund in den linken Oberschenkel gebissen. Er erlitt dabei einen Weichteilausbiss, welcher durch eine Hauttransplantation behandelt werden musste. Der Kampfhund wurde zu dem Zeitpunkt von der Schwester des Hundehalters unangeleint und ohne Maulkorb ausgeführt. Beide wurden wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Zahlung von 4000,00 DM Schmerzensgeld verurteilt.
Zusätzlich richtete sich die Klage an eine Beamtin, die bereits aufgrund eines früheren Hundeangriffes eine Ordnungsverfügung gegenüber dem Hundehalter erlassen hatte. Demnach durfte der Hund nur noch angeleint und mit Maulkorb ausgeführt werden.
Der Kläger hatte gerügt, die damalige Ordnungsverfügung sei nicht ausreichend gewesen. Es handle sich um einen gefährlichen Hund, dessen Haltung die Beklagte schon damals hätte untersagen müssen. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Aufgrund einer Amtspflichtverletzung stehe dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000,00 DM zu.
Das Landgericht führte an, dass die Beklagte ihre Amtspflicht verletzt habe, da sie bereits damals die Haltung des Hundes hätte untersagen müssen. Der Hund habe sich damals als gefährlich und bissig gezeigt. Es sei die Pflicht der Beklagten gewesen, die einzelnen Begleitumstände für den Angriff zu ermitteln. Dazu hätte sie damals keinerlei Maßnahmen vorgenommen. So hätte sie besonders berücksichtigen müssen, dass der Hund in einem Wohngebiet mit vielen Menschen gehalten wird. Der Kontakt zwischen Hunden und Menschen sei hier unvermeidbar. Weiterhin hätte sie prüfen müssen, ob der Hundehalter und seine Schwester in der Lage sind einen solchen kräftigen Hund unter Kontrolle zu halten.
Das Landgericht Köln erklärte ferner, dass die verhängten Maßnahmen in Form eines Anlein- und Maulkorbgebot, nicht ausreichend gewesen seien. Aufgrund der erlittenen Verletzungen habe der Kläger einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000,00 DM.
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Do
07
Jul
2016
Der Hund: Luxus – oder Nutztier?
LG Bayreuth, Urteil vom 21.11.2007 – 12 S 80/07
Das Landgericht Bayreuth entschied, dass ein Hundehalter nur dann eingeschränkt für sein Tier haftet, wenn der Hund nach den Gesamtumständen der Nutztierhaltung zuzuordnen ist. Ein Hund, der die Anwesenheit von Fremden anzeigen, die Kunden aber nicht verschrecken soll und nachts im Wohnhaus schläft, ist nach Angaben des Gerichtes kein „echter“ Wachhund.
Der Kläger begehrte vom Beklagten als Tierhalter nach einem Hundebiss Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht zukünftigen Schadens.
Das Landgericht Bayreuth gab der Klage teilweise statt. Dem Kläger stehe im Rahmen der Tierhalterhaftung wegen der Verwirklichung der Tiergefahr ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe 4.000,00€ zu. Die Hundehaltung des Beklagten falle dabei aber nicht unter die beschränkte Haftung. Dazu müsse die Haltung des Nutztieres spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängen und darin auch ihre Zweckbestimmung finden. Da der Hund aber nach eigenen Angaben die Anwesenheit von Fremden anzeigen, diese aber nicht verschrecken soll, sei nur von einer „abgeschwächten“ Form des Wachhundes auszugehen. Hinzu komme, dass der Hund die Nachtstunden im Wohnhaus verbringe und dies somit eher der Haltung eines Luxustieres entspricht.
Dennoch muss der Kläger sich ein Mithaftungsanteil von einem Drittel anrechnen lassen, weil er sich dem an einer Kette angeleinten Hund genährt und gestreichelt hat. Er hat sich dabei bewusst der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ausgesetzt.
Aufgrund des festgestellten Heilungsverlaufes (deutlicher Rückgang der Narbenbildung) hielt das Landgericht ein Schmerzensgeld von 4.000,00€ für angemessen.
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Di
21
Jun
2016
Hundebiss im Kindesalter – Die Angst bleibt
AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 20.02.2009 – 17b C 153/08
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass wenn ein Kind, welches von einem Hund gebissen wird und in Panik nach dem Hund austritt, ein Mitverschulden auszuschließen ist und der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Angriff des Hundes und der Körperverletzung nicht unterbrochen wird.
Die damals achtjährige Klägerin wurde auf dem Heimweg von der Schule von dem Hund der Beklagten in die Wade gebissen, nachdem sie vor dem auf sie zu rennenden Hund davongelaufen war und in Panik nach dem Hund getreten hat. Die Klägerin erlitt zwei stärkere Hämatome und hat seither Angst vor Hunden.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00€ ausreichend ist. Wegen der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung haftet die Beklagte für die durch ihr Tier verursachten Schäden. Der Hundebiss wird der spezifischen Tiergefahr zugeordnet, welche sich durch selbstständiges und unberechenbares Verhalten äußert. Das Amtsgericht führt weiterhin aus, dass der Fußtritt der Klägerin kein Mitverschulden begründet. Es handle sich hierbei um eine Schreckensreaktion eines erst achtjährigen Kindes und stelle somit kein grobes Fehlverhalten dar.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes wurden der Grad der Verletzung sowie der besondere Schreck und die anhaltende Angst vor Hunden berücksichtigt. Weiterhin wirkte sich die Verzögerung der Schadensregulierung durch die Beklagte schmerzensgelderhöhend aus.
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Do
16
Jun
2016
Schadensersatz für Hundebissverletzung
LG Bielefeld, Urteil vom 19.09.2012 – 8 O 59/11
Das Landgericht Bielefeld entschied, dass Schadensersatzansprüche aufgrund einer erlittenen Hundebissverletzung auch dann bestehen, wenn die Geschädigte zuvor eine fremde Wohnung betreten hatte.
Der Kläger war als Radio- und Fernsehtechniker tätig und wurde von dem Ehemann der Beklagten beauftragt in deren Wohnung ein Fernsehgerät anzuschließen. Der Kläger traf sodann auf die Mutter der Beklagten, die ihn ins Haus ließ und die vom Hausflur abgehende Tür zur Wohnung der Beklagten zeigten. Nach eigenen Aussagen hätte er mehrere Male an die verschlossene Tür geklopft und gerufen. Als keine Reaktion kam, öffnete er die Tür, woraufhin der Hund der Beklagten ihn ansprang und in das Bein sowie in die linke Hand biss. Der Geschädigte begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00€.
Das Landgericht Bielefeld hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts haftet die Beklagte für die Verletzung des Klägers verursacht durch ihren Hund. Sie sei zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden verpflichtet. Ein Mitverschulden des Klägers ist nach Angaben des Gerichtes ausgeschlossen.
Platzierte Hinweisschilder, die den Geschädigten nach Angaben der Beklagten vor dem Hund hätten warnen sollen, waren nach Auffassung des Gerichtes nicht so platziert, dass der Kläger diese unter jeden Umständen wahrgenommen hätte. Weiterhin ergibt sich aus solchen Warnschildern kein Hinweis darauf, dass ein zuvor angekündigter Besucher mit solch einem gefährlichen Hund hätte rechnen müssen. Auch die Mutter der Beklagten, die den Kläger ins Haus gebracht hatte, hat auf keine von dem Hund ausgehende Gefahr hingewiesen. Auch die Aussage, dass der Kläger beim Öffnen der Tür mit der Möglichkeit vom Hund gebissen zu werden hätte rechnen müssen, lehnt das Gericht ab. Die Beklagte hatte ihrem Ehemann gesagt, dass sie den Hund wegsperren müsse, wenn der Techniker käme. Sie war sich der von ihrem Hund ausgehenden Gefahr also bewusst.
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Do
09
Jun
2016
Warnung vor dem Hund!
AG Bad Segeberg, Urteil vom 29.11.2012 – 17 a C 94/10
Mit seinem Urteil vom 29.11.2012 hat das Amtsgericht Bad Segeberg entschieden, dass ein Tierhalter für die durch seinen Hund verursachte Schäden auch dann einzutreten hat, wenn der Geschädigte zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass der Hund es nicht möge, angefasst zu werden.
Der Kläger war in einer Wechselstube einer Waschanlage von einem auf dem Boden liegenden Cockerspaniel-Golden Retriever-Mischling in die rechte Hand gebissen worden. Trotz vorheriger Warnung, der Hund möge es nicht, angefasst zu werden, hatte der Geschädigte dem Hund seine flache rechte Hand hingehalten. Daraufhin biss das Tier in seine rechte Hand. Durch die Bissverletzung erlitt der Kläger eine dauerhafte Wunde am Daumen, die operativ behandelt werden musste. Der Kläger begehrte daraufhin Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz.
Das Gericht führte in seinem Urteil aus, es sei unstreitig, dass es sich bei dem Hundebiss um eine Folge aus der gewöhnlichen Tiergefahr handle. Das Verhalten des Klägers, nämlich das Zugehen auf den Hund und das Hinhalten der Hand zur Kontaktaufnahme, stelle dabei kein von der Norm abweichendes Verhalten dar. Nach Auffassung des Gerichtes sei demnach ein Zurechungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Hundes und dem eingetretenen Schaden gegeben. Vom „Handeln auf eigene Gefahr“ sei nur dann auszugehen, wenn der Geschädigte sich bewusst einer erhöhten Tiergefahr ausgesetzt habe. Dies war nicht der Fall, da der Kläger sich lediglich der gewöhnlichen Tiergefahr ausgesetzt hat.
Dass der Geschädigte sich „freiwillig“ dem Hund genährt habe, sei eine Frage des Mitverschuldens. Nährt sich der Geschädigte einem unbekannten Hund, so muss er stets mit einer Abwehrreaktion rechnen. Der Kläger hatte trotz Warnung des Hundehalters unvorsichtig gehandelt und musste sich nach Angaben des Amtsgerichtes ein Mitverschuldensanteil von 50% anrechnen lassen. Von einer Haftungsfreistellung seitens des Tierhalters sei nicht auszugehen, wenn dieser keine Maßnahmen ergriffen hat, den Hund vor gewollten oder ungewollten Annäherungen zu schützen.
Den vom Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschaden lehnt das Gericht ab. Der Geschädigte hatte die Möglichkeit die Haushaltsführung von seiner Ehefrau verrichten zu lassen und weiterhin viele Tätigkeiten selber mit der linken Hand auszuführen.
Aufgrund der eingetretenen erheblichen Verletzungen und der damit verbundene dauerhaften Einschränkung der rechten Hand, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.700,00€ für angemessen. Durch die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hatte das Gericht den Mitverschuldensanteil des Geschädigten hierzu auf 1/3 gekürzt.
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Do
12
Mai
2016
Wenn der Hund die Betreiberin der Hundepension beißt
Bundegerichtshof, Urteil vom 25. März 2014 – VI ZR 372/13
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Tierhalter auch dann haftet, wenn er seinen Hund für mehrere Tage in eine Tierpension und somit in die Obhut eines Dritten gibt.
Der Beklagte hatte seine Hündin für zehn Tage in eine gewerblich betriebene Hundepension gegeben. Während des Aufenthaltes biss die Hündin der Betreiberin der Tierpension in die Ober – und Unterlippe. Diese begehrte daraufhin materiellen und immateriellen Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof wies die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe wegen des „Handels auf eigene Gefahr“ keinen Schadensersatzanspruch, zunächst zurück.
Verletzungen durch Hundebisse werden der spezifischen Tiergefahr zugeordnet, für die grundsätzlich der Tierhalter haftet. Die Tiergefahr wird definiert als unberechenbares und instinkgemäßen Verhaltens des Tieres und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung an, dass ein Tierhalter auch dann für das Verhalten seines Tieres handelt, wenn eine eigene Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Die Tierhalterhaftung bleibt somit auch bei längerer Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.
Der Bundesgerichtshof weist die Sache an das Berufungsgericht zurück, mit der Begründung, dass weitere Feststellungen, gegebenenfalls auch hinsichtlich eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin, nötig seien.
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Do
03
Mär
2016
Erhöhung des Schmerzensgeldes – Wenn die Versicherung treuwidrig handelt
LG Berlin, Urteil vom 6.12.2005 – 10 O 415/05
Das Landgericht Berlin hat beschlossen, dass wenn eine Versicherung im Fall einer klar erkennbaren Schadensersatzverpflichtung zweimal, durch Übersendung von Schecks in unterschiedlicher Höhe, versuche den Geschädigten klaglos zu stellen, eine Erhöhung des Schmerzensgeldes als angemessen gelte.
In der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war ein siebjähriger Junge beim Müllwegbringen auf dem Hof seines Wohngrundstückes von einem unbeaufsichtigten Schäferhund angegriffen und ins Gesicht gebissen worden. Der Junge erlitt dabei schwerste Bissverletzungen und musste im Krankenhaus 10 Tage stationär behandelt werden. Eine Funktionsstörung der Lippe, eine Fehlstellung des Nasenflügels und Narben im Gesicht sind dauerhafte Schäden.
Vor dem Prozess hatte die Haftpflichtversicherung des Beklagten dem Geschädigten zunächst einen Vorschuss auf den Gesamtschaden in Höhe von 800,00 € gezahlt. Weiterhin bat sie dem Jungen sodann weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.700,00 € an, um einen gerichtlichen Prozess abzuwenden. Der Junge lehnte dies ab. Noch während des Prozesses ließ die Versicherung dem Geschädigten ein Scheck in Höhe von 7.200,00 € zukommen, damit dieser die Klage zurückzieht.
Nach Auffassung des Gerichts sei für die vorliegenden Verletzungen grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 19.000,00 € sachgerecht und angemessen. Wegen des wenig kooperativen und missbilligenden Verhaltens der Versicherung, erhöhte das Landgericht den Schmerzensgeldbetrag auf 22.000,00 €. Das Gericht führte aus, dass das Angebot der Versicherung des Beklagten, um den Kläger klaglos zu stellen, dem Muster der „Erlassfalle“ entspreche. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei wegen den schweren und teilweise dauerhaften Schäden, mit negativen Folgen für das Selbstwertgefühl des Jungen, angemessen. Eine Unterscheidung zwischen Jungen und Mädchen sei dabei nicht mehr zeitgemäß und spiele keine Rolle.
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Mi
10
Feb
2016
Haftung für nicht angeleinten Hund
OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 – 6 U 60/08
Das Oberlandesgericht Hamm hatte aufgrund einer Kollision einer Fahrradfahrerin mit einem nicht angeleinten Hund entschieden, dass wenn ein Sturz und eine Begegnung mit einem freilaufenden Hund in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehe, ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund spreche, wenn dieser trotz Anleinverpflichtung nicht angeleint gewesen sei.
Die Klägerin war am 10.1.2005 mit ihrem Ehemann mit dem Fahrrad auf einem Wirtschaftsweg unterwegs, als ihnen der Vater des Beklagten mit dem unangeleinten Hund entgegenkam. Die Klägerin kam dadurch zu Fall, dass der Hund vor ihr Fahrrad geriet. Die genauen Umstände sind nicht bekannt und für die Entscheidung des Gerichtes unerheblich.
Für die Entscheidung des Gerichtes von Relevanz war der unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang des Sturzes der Klägerin und der Begegnung des freilaufenden Hundes. Die städtische Hundeanleinverordnung, welche besagt, dass Hunde auf den Straße nur angeleint geführt werden dürfen, wurde missachtet, sodass ein Anscheinsbeweis dafür genügt, dass das Bewegungsverhalten des Hundes für den Sturz der Klägerin verantwortlich ist.
Das Gericht erklärte den Beklagten für haftungspflichtig und der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € zugesprochen. Zusätzlich wurde ihr ein Anspruch auf 1.626,75 € Schadensersatz für die unfallbedingte Einschränkung der Ausübung der Haushaltstätigkeit, der sogenannte Haushaltsführungsschaden, zugebilligt.
Do
21
Jan
2016
Verletzung durch Hundebiss
OLG Jena, Urteil vom 16.7.2015 – 1 U 652/14
Das Oberlandesgericht Jena hat kürzlich entschieden, dass ein Hundehalter, der seinen Hund an der Leine führt und dabei von einem frei laufenden Hund gebissen wird, sich kein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Im vorliegenden Fall war der Kläger mit seinem angeleinten Hund an einem Grundstück vorbeigegangen, als plötzlich der Hund der Beklagten aus der Hecke gerannt kam und auf den Hund des Klägers losgegangen ist. Laut Angaben des Klägers und mehrerer Zeugen stand er zwischen den beiden Hund als der Hund der Beklagten ihn gebissen hat.
Nach Auffassung des Gerichtes, ist dem Kläger im vorangegangenen Fall kein Mitverschulden anzurechnen, da er sich nicht bewusst in die gefahrbringende Nähe des anderen Hundes gebracht hat. Ein Mitverschulden käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger bei dem Versuch, die Hunde auseinanderzubringen, gebissen worden wäre. Allein aber der Umstand, dass er seinen Hund angeleint bei sich geführt hat, stellt keinen Verursachungsbeitrag für den später entstanden Schaden dar.
Dem Geschädigten wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000€ zugesprochen.
Do
07
Jan
2016
Schadensersatzansprüche nach Hundebissverletzung
OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2010 – 2 U 39/10
Als Opfer eines Hundebisses ist es wichtig, sich darüber zu informieren, welche Ansprüche man hat. Das Oberlandesgericht Naumburg zählt mit dem Urteil vom 05.08.2015 die häufigsten ersatzfähigen Positionen auf, die die Höhe des Schadensersatzanspruches bestimmen. Der Klägerin wurde damals ein Mitverschuldensanteil von einem Drittel zugerechnet.
An erster Stelle steht das Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig von der Schwere der Verletzungen, die der Geschädigte durch den Biss erlitten hat. Im dem Urteil zu Grunde liegenden wurde die Klägerin in die rechte Wade gebissen. Aufgrund einer Wundinfektion musste eine Hautverpflanzung vorgenommen werden. Die Geschädigte war fast 4 Wochen im Krankenhaus und nach der Entlassung noch etwa 6 Wochen auf Gehhilfen angewiesen. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld von 4500€ für angemessen, wobei ihr zusätzlich anteilig 39,51€ für die Kosten ärztlicher Befundberichte erlassen wurden.
Außerdem wurden der Klägerin 660€ für die ausgefallene Haushaltstätigkeit – der sogenannte Haushaltsführungsschaden - über einen Zeitraum von 6 Wochen gutgeschrieben. Das Landgericht hat die Forderung der Klägerin, ihr die Kosten für die Haushaltshilfe zu erstatten, als berechtigt angesehen, weil sich aus einer Alternativ- bzw. Vergleichsberechnung erheblich höhere Ersatzleistungen ergeben hätten. Nach dieser Vergleichsberechnung wäre in den ersten zwei Wochen bei einer 80%igen Beeinträchtigung der Arbeitskraft ein Ausfall der Haushaltstätigkeit von 7,42 Stunden täglich – insgesamt von 89,04 Stunden – und in den restlichen 4 Wochen bei einer 50%igen Beeinträchtigung ein Ausfall von 4,64 Stunden täglich – insgesamt von 129,92 Stunden – entstanden.
Di
29
Dez
2015
Haftung des Hundehalters bei Verletzung des Tierarztes
OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012 – 20 U 38/11
Das Oberlandesgericht Celle hatte entschieden, dass ein Tierhalter für die Schäden haftet, die von seinem Hund, aufgrund der spezifischen Tiergefahr ausgehen. Dies würde auch dann gelten, wenn der Hund Schäden verursacht während er sich in der Obhut eines Dritten, wie etwa einem Tierarzt, befindet und dem Tierhalter keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit gegeben ist.
Die Beklagte hatte damals ihren Schäferhund in die Kleintierklinik gebracht. Im Rahmen der Behandlung wurde dieser narkotisiert und biss während der Aufwachphase zunächst die angestellte Tierärztin und wenig später den behandelnden Tierarzt. Dieser forderte aufgrund dessen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Behauptungen der Beklagten, der Tierarzt hätte auf eigene Gefahr und im eigenen Interesse gehandelt, wurden vom Gericht zurückgewiesen. Er hätte sich aus beruflichen Gründen zur Erfüllung des Behandlungsvertrages dem Hund genährt. Dennoch sei ihm ein hälftiger Mitverschuldensanteil anzurechnen, da ihm hätte bekannt sein müssen, dass ein narkotisierter Hund in der Aufwachphase aufgrund übersteigerter Reflexe außergewöhnlich reagieren könne. Der Tierarzt hat in hohem Maße fahrlässig gehandelt.
Fr
30
Okt
2015
Hundebiss – Kein Mitverschulden bei Abwehr in Panik
AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 20.02.2009 – 17b C 153/08
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab bekannt, dass eine durch ein tierisches Verhalten ausgelöste Schreckensreaktion eines Kindes, den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Angriff des Hundes und der Körperverletzung nicht beeinflusst.
Im folgenden Rechtsstreit hatte die damals achtjährige Klägerin während des Angriffes eines Hundes nach diesem mit ihrem Fuß getreten. Das Amtsgericht führte dazu an, dass die Reaktion des in Panik geratenen Kindes nachvollziehbar sei und somit kein grobes Fehlverhalten darstelle. Ohnehin sei die spezifische Tiergefahr in dem Falle nicht anfechtbar, da das Beißen eines Hundes das unberechenbare und selbstständige Verhalten wiederspiegle.
Der Schmerzensgeldanspruch beläuft sich auf 500€ als Entschädigung für die psychische Situation und die durch den Biss erlittenen Hämatome in der Wade des Kindes. Ein Mitverschulden an dem Vorfall bleibt ausgeschlossen.
Mi
21
Okt
2015
Hundebiss – Mitverschulden bei Eingriff in Hundebeißerei
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2010 – 6 U 72/11
Das Oberlandesgericht Hamm hatte
entschieden, dass gezieltes Eingreifen eines Tierhalters in die Beißerei zweier Hunde, bei eigener Verletzung zum Mitverschulden führt.
Greift ein Tierhalter also aus Sorge um sein Eigentum, bewusst in eine Hundebeißerei ein, hat er damit zu rechnen, dass ihm eine Mitverschuldensquote angerechnet wird. Für diesen Verursachungsbeitrag von Bedeutung, ist die Tiergefahr, die von jedem, in die Beißerei verwickelten Hund ausgeht.
In dem Fall vom 27.12.2009 musste die Klägerin sich eine Mitverschuldensquote anrechnen lassen, nachdem sie ungeschützt in eine Hundebeißerei eingriff und in dessen Folge einen Teil ihres Zeigefingers verlor. Da ihr Hund zudem nach Angaben des Gerichts den Angriff des Hundes der Beklagten durch ein Knurren ausgelöst haben soll, wurde das Verschulden ihrerseits mit 50% bewertet.
Weil die Tiergefahr des Hundes der Beklagten, hier verwirklicht durch ein Losreißen von der Leine und mehrfaches Beißen des Hundes der Klägerin, aber seitens des Gerichts als sehr hoch eingestuft wurde, sicherte das Gericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.500€ zu.
Pauline Thoma, Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Di
03
Feb
2015
Hundebiss – Streicheln begründet nicht zwingend ein Mitverschulden
AG Lübeck, Urteil vom 07.03.2014, Az.: 31 C 2343/13
Gerade wenn die durch einen Hundebiss verletzte Person den Hund zuvor berührt oder gar gestreichelt hatte, stellt sich die Frage, ob ein Mitverschulden anzurechnen ist. Dies hat das Amtsgericht Lübeck in seinem oben genannten Urteil aus dem vergangenen Jahr verneint.
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall hatte ein Kind einen auf einem Fest frei herumlaufenden Hund gestreichelt, woraufhin das Tier zuschnappte und dem Kind zwei Bissverletzungen am
Daumengrundglied zufügte.
Mi
01
Okt
2014
BGH - Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung gegenüber Hundepension!
BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13
Gerade für Personen, die beruflich mit Hunden zu tun haben, dürfte dieses aktuelle BGH-Urteil interessant sein. Hundepensionen, gerade auch zur Tagesbetreuung, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Hundehalter wissen ihren Liebling gut betreut, wenn sie im Urlaub sind oder tagsüber arbeiten gehen. Doch wer haftet, wenn der Pensionshund den Betreiber verletzt?
Laut BGH kommt ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen des Handelns auf eigene Gefahr auch dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat. Eine einschränkende Anwendung des § 833 Abs. 1 BGB kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.
Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zum Vergleich mit anderen von der Tierhalterhaftung betroffenen Berufsgruppen:
„Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension - im Unterschied z.B. zum Hufschmied oder Tierarzt - sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung gegebenenfalls für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über das Tier innehat, rechtfertigt insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt (Senatsurteil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85, VersR 1987, 198, 200 mwN) oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, VersR 1988, 609 f. mwN), steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen (aA OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt die Tierhalterhaftung auch bei länger dauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, aaO).“
Mi
10
Sep
2014
Der Haushaltsführungsschaden
Bereits kleinere Verletzungen können dafür sorgen, dass der Geschädigte bei Tätigkeiten des täglichen Lebens für einen längeren Zeitraum außer Gefecht gesetzt ist. Viele Mandanten sind überrascht, dass die Möglichkeit besteht, auch für die Unterstützung der eigenen Familienmitglieder einen finanziellen Ausgleich geltend zu machen. Der Haushaltsführungsschaden umfasst nicht nur die konkret angefallenen Kosten für eine „fremde“ bezahlte Haushaltshilfe sondern auch den unbezahlten Fremdaufwand von Familienmitgliedern und vertrauten Personen für die Unterstützung des Verletzten. Hier kann ein pauschaler Stundenlohn angesetzt werden.
Bei der Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens gilt es zunächst, die Situation im Haushalt des Mandanten vor dem Unfallereignis abzubilden. Hierbei wird stets der Zeitraum von einer Woche zu Grunde gelegt. Folgende Informationen sollten diesbezüglich vorgetragen werden:
-
Alter und Berufstätigkeit des Geschädigten
-
Wohnsituation des Geschädigten
-
Personen, die mit dem Geschädigten im Haushalt leben sowie deren Alter und Umfang Ihrer Berufstätigkeit
-
Besonderheiten wie pflegebedürftige Familienmitglieder, Haustiere etc.
-
Anzahl der Arbeitsstunden, die insgesamt im Haushalt des Geschädigten anfallen
-
Anzahl der Arbeitsstunden, die die von den anderen Personen im Haushalt übernommen werden
-
detaillierte Aufstellung der Arbeitsstunden, die der Geschädigte regelmäßig wöchentlich für die einzelnen Haushaltstätigkeiten aufwendet, z.B. für Einkäufe, Zubereitung von Mahlzeiten, Geschirreinigung, Wäsche, Reinigung der Räumlichkeiten etc.
Anschließend ist sodann die Situation nach dem Unfallereignis darzustellen. Entscheidend ist hierbei insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Geschädigten bei den einzelnen Haushaltstätigkeiten in Prozent. Es empfiehlt sich, den Grad der Beeinträchtigung ärztlich beurteilen und attestieren zu lassen. In der Regel wird je nach dem Stand der Heilbehandlung von mehreren Beeinträchtigungszeiträumen mit einem unterschiedlichen Behinderungsgrad auszugehen sein. Anhand der Aufstellung des herkömmlichen Arbeitsaufwands des Geschädigten kann nun ermittelt werden, welcher Fremdaufwand notwendig war, um die verletzungsbedingten Einschränkungen des Geschädigten auszugleichen. Der familiäre Fremdaufwand kann mit einem pauschalen Stundenlohn zwischen 8,00 EUR und 10,00 EUR angesetzt werden. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich[1]. Sind für eine fremde Haushaltshilfe tatsächliche Kosten angefallen, sind diese zu erstatten. Die Aufstellungen belegen dann die Notwendigkeit der aufgewendeten Kosten.
Anhaltspunkte zu den Größen rund um den Haushaltsführungsschaden bietet das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hoffmann[2]. Dennoch ist meines Erachtens jeder Fall individuell zu beurteilen und abzubilden. Einem detaillierten und sachgerechten Vortrag werden Versicherung und Gerichte gerne folgen. In einigen sehr komplizierten Fällen kann ein Sachverständigengutachten notwendig sein.
[1] z.B. BGH, Urteil vom 03.02.2009, Az. VI ZR 183/08 mwN; LG Aachen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 S 122/09 => 10,00 EUR
[2] „Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt“
Mi
13
Aug
2014
5 Fragen und Antworten zum Thema Hundebiss
1. Muss ich mit einem Hundebiss zum Arzt?
Jede Hundebissverletzung sollte ärztlich versorgt werden, da eine hohe Infektionsgefahr besteht. Es sollte zudem geprüft werden, ob ein ausreichender Impfschutz besteht. Darüber hinaus ist es für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sehr hilfreich, wenn ein Arztbericht vorgelegt werden kann.
2. Muss ich bei einem Hundebiss Anzeige erstatten?
Kommt es zu einem Hundebissvorfall kann der Tatbestand der fahrlässigen Köperverletzung erfüllt sein, in seltenen Fällen kommen auch andere Körperverletzungsdelikte in Betracht. Der Hundebiss kann also bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Dies ist jedoch keines Falls Voraussetzung für die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Viel wichtiger als die Strafanzeige ist die Anzeige des Vorfalls beim zuständigen Ordnungsamt, da dieses in der Lage ist, Auflagen wie Leinen- und Maulkorbzwang zu erlassen bzw. einen Wesenstest oder gar die Euthanasie zu veranlassen.
3. Welche Ansprüche habe ich nach einem Hundebiss?
Auch bei einem Hundebiss gilt der Grundsatz des deutschen Schadensersatzrechts, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben. Somit sind vom Schadensersatzanspruch sämtliche Kosten umfasst, die dem Verletzten durch den Hundebiss entstanden sind wie z.B. Zuzahlungen zu Medikamenten und Verbandsmaterial, Fahrtkosten, Kosten für ärztliche Atteste, Ersatz von beschädigter Kleidung usw.. Bei schwerwiegenden Bissverletzungen kann zudem ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens und des Haushaltsführungsschadens hinzukommen. Darüber hinaus hat der Verletzte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Auch die Kosten für einen Anwalt sind vom Schadensersatzanspruch umfasst. Die anwaltliche Vertretung ist für den Geschädigten also kostenlos.
4. Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wie lautet die ärztliche Diagnose? Wie lange dauerte die Heilbehandlung? Wie lange war der Verletzte krankgeschrieben? Musste der Verletzte stationäre behandelt oder gar operiert werden? Ist ein Dauerschaden wie z.B. entstellende Narben verblieben? Eine umfassende Rechtsprechungssammlung in den Schmerzensgeldtabellen bietet Anhaltspunkte. Die Einschätzung sollte stets für den individuellen Fall erfolgen und ist am besten von einem erfahrenen Anwalt vorzunehmen. Die Küstenkanzlei bietet dies im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung an.
5. Wer kommt für meinen Schaden aus dem Hundebiss auf?
Bei einem Hundebiss greift grundsätzlich die Tierhalterhaftung des § 833 BGB ein. Somit sind die aus dem Hundebiss entstandenen Schäden vom Hundehalter zu ersetzen. Ob ihn selber ein Verschulden an dem Hundebiss trifft, ist hierfür unerheblich. Die Tierhalterhaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Unterhält der Hundehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist diese für den Schaden aus dem Hundebiss eintrittspflichtig.
Do
03
Jul
2014
Schmerzensgeld bei Hundebiss – Verhalten des Halters mit entscheidend
Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages berücksichtigt das erkennende Gericht in der Regel eine Vielzahl von Faktoren. So werden Art und Umfang der Verletzungen sowie die Dauer der Heilbehandlung und der Erwerbsunfähigkeit ebenso berücksichtigt wie ein stationärer Krankenhausaufenthalt und ein etwaiger Dauerschaden. Doch auch das Verhalten des Hundehalters vor bzw. bei dem Hundeangriff wird in der Regel berücksichtigt.
So legte das Amtsgericht Sigmaringen in seiner Entscheidung vom 19.01.2007, Az.: 2 C 671/06 einer beklagten Hundehalterin ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last. Ihr Pit-Bull-Terrier war an einer Flexileine befestigt und trug keinen Maulkorb. Er sprang aus dem geöffneten Pkw und lief auf die Klägerin zu. Das Tier fügte der Klägerin erhebliche Verletzungen am Unterarm zu, die auffällig vernarbten und ihr dauerhafte Beschwerden bereiteten. Es wurden ein Schmerzensgeld von 4.500,00 EUR sowie ein immaterieller Vorbehalt für Folgeschäden zugesprochen.
Auch das OLG Sachsen-Anhalt berücksichtigte in seiner Entscheidung vom 05.08.2010, Az.: 2 U 39/10 das äußerst zweifelhafte Verhalten der Hundehalterin. Diese hatte sich kurz vor dem Beißvorfall bemüht, ihren Hund mit einer Leberwurst in ihr Auto zu locken. Obwohl sie wusste, dass diese Situation für ihren Hund großen Stress bedeutete und dass er unter solchen Umständen schnell zubeißt, traf die Hundehalterin keine ausreichenden Vorkehrungen um die herannahende Klägerin vor einem Angriff zu schützen. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beklagten Ihren Hund am Halsband und nicht nur an der kurzen Leine von der Klägerin fernhalten müssen. Auch dieser Klägerin wurde ein Schmerzensgeld von 4.500,00 EUR zugesprochen. Sie hatte durch den Hundebiss eine Verletzung an der rechten Wade erlitten, die sich im weiteren Verlauf stark infizierte.
Mi
11
Jun
2014
„Warnung vor dem Hunde“- erhöhte Sorgfaltsanforderungen bei aggressiven Hunden
BGH, Urteil vom 03.05.2005, Aktenzeichen: VI ZR 238/04
Tierhalterhaftung trotz Warnschildern? Den Halter aggressiver und bissiger Hunde treffen bei der Beaufsichtigung und Verwahrung der Tiere erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Das Aufstellen von Warnschildern und ein Einsperren der Hunde im Haus ist nicht ausreichend. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann dem Geschädigten nur angelastet werden, wenn er sich der Gefahr bewusst war. Die BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2005 hat eine grundlegende Frage der Tierhalterhaftung geklärt und an Aktualität nicht verloren.
Der Kläger wollte seine Verlobte von einem Reiterhof abholen. Der beklagte Besitzer des Hofes hielt zwei aggressive und bissige Rottweiler. Warnschilder an der Toreinfahrt und an der Haustür des Wohnhauses wiesen auf die Gefährlichkeit der Tiere hin. Zu den Zeiten, in denen auf dem Hof großer Publikumsverkehr herrschte, wurden die Hunde in einem Zwinger verwahrt. Als der Kläger auf den Hof kam, waren die Rottweiler jedoch im Wohnhaus untergebracht. Sie verletzten den Kläger schwer, als er auf der Suche nach seiner Verlobten die Haustür des Wohngebäudes öffnete.
Das Landgericht Freiberg hatte dem Kläger ein Mitverschulden von 75 % angelastet. Das Landgericht Chemnitz wies die Klage in zweiter Instanz sogar vollumfänglich ab. Die Bundesrichter entschieden anders. Bei derart gefährlichen Hunden sei es notwendig, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, dass die Tiere ins Freie gelangen und Menschen erheblich verletzen. Ein Einsperren im Haus gepaart mit den Warnschildern sei nicht ausreichend. Vielmehr sei ein Wegsperren erforderlich. Ein Handeln auf eigene Gefahr läge ebenfalls nicht vor. Dies greife bei der Tierhalterhaftung ohnehin nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Geschädigte bewusst Risiken aussetze, die über die normale Tiergefahr hinausgehe.
Di
15
Apr
2014
Hundebiss - kein Mitverschulden trotz Tritt auf Pfote
AG Nordhorn, Urteil vom 23.08.2007, Az.: 3 C 387/07
Insbesondere kleinere Kinder sind im Umgang mit Hunden noch etwas ungeschickt. Schnell kann so eine Situation entstehen, in der sich der Hund bedroht fühlt und zubeißt. In dem oben genannten Urteil stellte das AG Nordhorn jedoch klar, dass bei der Beurteilung des fahrlässigen Verhaltens und des Mitverschuldens das junge Alter des Geschädigten berücksichtigt werden muss.
Die 10-Jährige Klägerin trat dem Hund des Beklagten aus Versehen auf die Pfote, woraufhin dieser das Kind in die linke Wange biss. Auf Grund eines entzündungsbedingten eitrigen Anschwellens der Wunde war ein 5-tägiger stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig. Es verblieb eine Narbe im Bereich des Jochbeins ohne eine erhebliche optische Beeinträchtigung.
Ein Mitverschulden kann der Klägerin aus Sicht des Gerichts nicht zugerechnet werden. Ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR (nach Index heute 2.165,54 EUR) sei angemessen. Selbst wenn aus medizinischer Indikation eine operative Korrektur der Narbe nicht erforderlich werden sollte, beliebe eine dauerhafte optische Beeinträchtigung, die unter Umständen aufgrund hierdurch bedingter psychischer Belastungen eine optische Korrektur doch noch erforderlich erscheinen lassen könnte.
Fr
11
Apr
2014
Anwalt kostenlos – wann die Beauftragung der Küstenkanzlei für Sie umsonst ist
Wenn ich meinen Mandanten in Hundebissangelegenheiten mitteile, dass meine Vertretung für sie kostenlos sein könnte, sind diese meist sehr überrascht. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, noch einmal über die günstige Rechtslage aufzuklären.
Das deutsche Schadensersatzrecht orientiert sich an dem Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben. Im Rahmen dieses Grundsatzes soll dem Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden, seine Ansprüche bestmöglich durchzusetzen, dies ist nur durch eine fachkundige anwaltliche Unterstützung möglich.
Daher sind die Anwaltskosten als Teil des Schadens komplett von der gegnerischen Versicherung bzw. dem Schädiger zu übernehmen, soweit den Geschädigten kein Verschulden trifft. Im Falle eines Mitverschuldens sind die Anwaltskosten anteilig zu übernehmen.
Demnach ist meine Beauftragung für sie kostenlos, soweit Sie kein Verschulden an dem schädigenden Ereignis trifft, vollkommen unabhängig davon, ob Sie rechtsschutzversichert sind. Dies gilt nicht nur bei Unfällen oder.
Schmerzensgeldangelegenheiten, sondern auch dann, wenn sich Ihr Gegner mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug befindet!
Auch bei einem Mitverschulden, lohnt sich die Hinzuziehung eines Anwalts in den meisten Fällen. Die Versicherungen zahlen bei anwaltlicher Vertretung deutlich mehr.
Lassen Sie sich diesen Vorteil nicht entgehen. Rufen Sie mich an unter 0431-77563613 oder 0163-2887175 (24 Std. Unfallhotline) oder nutzen Sie das Onlineformular. Eine Ersteinschätzung (ca. 10 min.) Ihrer Angelegenheit ist in jedem Fall kostenlos.
Do
03
Apr
2014
Besonders schmerzhaft und langwierig – Hundebiss im Genitalbereich
LG Ellwangen, Urteil vom 10.08.2006, 3 O 124/06
Wichtige Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Dauer der Heilbehandlung ebenso wie der Aufwand, den der Geschädigte für seine Genesung betreiben muss. Gerade bei Hundebissen fällt die Dauer und Art der Heilbehandlung - je nach verletzter Körperregion - sehr unterschiedlich aus.
Neben Bissverletzungen im Gesicht sind auch Hundebiss im Genitalbereich sehr schmerzhaft und bedürfen einer langwierigen Heilbehandlung. Dem hat das Landgericht Ellwangen im oben genannten Urteil bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Rechnung getragen. Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung in zweiter Instanz.
Der Kläger hatte durch den Hundebiss eine schmerzhaft blutende Wunde im Genitalbereich erlitten. Es waren eine ambulante und eine stationäre Operation notwendig. Der Kläger war über 11 Wochen arbeitsunfähig. Bis zur vollständigen Wundheilung war der Kläger über drei Monate auf starke Schmerzmittel angewiesen. Über Wochen hinweg musste er ein Suspensorium und später Slipeinlagen tragen. Der Hoden ist stark vernarbt.
Unter Berücksichtigung der langwierigen und unangenehmen Heilbehandlung hielt das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 7.500,00 EUR (nach Index nunmehr 8.304,63 EUR) für angemessen. Zusätzlich wurde dem Kläger die Möglichkeit eröffnet unabhängig vom Zeitablauf sämtliche Folgeschäden aus der Verletzung geltend zu machen (immaterieller Vorbehalt).
Mo
24
Mär
2014
Hausverbot für dreibeinigen Hund im Büro
LArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2013, Az.: 9 Sa 1207/13
Mit seiner
Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf bestätigt. Die Klägerin dürfe ihre dreibeinige Hündin nicht mit zur Arbeit nehmen,
da andere Mitarbeiter und Arbeitsabläufe gestört werden. Die aus dem Tierschutz stammende Hündin habe nach Auffassung der Beklagten ein gefährliches und territoriales Verhalten gezeigt. Es gelang
der Klägerin nicht, diesen Umstand zu widerlegen.
Die juris-Zusammenfassung des Urteils lesen Sie hier.
Mo
17
Mär
2014
TOP 5 Rechtsirrtümer Hundebiss
Platz 1
Damit ich nach einem Hundebiss oder sonstigem Hundeangriff Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen kann, muss ich bei der Polizei Anzeige erstatten. – Falsch!
Die Geltendmachung von Ansprüchen gehört zu der zivilrechtlichen Seite des Falles. Eine Strafanzeige setzt das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in Gang. Beides läuft vollkommen unabhängig voneinander. Die Strafanzeige ist nicht Voraussetzung für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche.
Platz 2
Wenn der Hundehalter keine Tierhalterhaftpflichtversicherung unterhält, habe ich eh keine Chance, meinen Schaden ersetzt zu bekommen. – Falsch!
In diesem Fall ist der Hundehalter persönlich für Ihren Schaden eintrittspflichtig. Weigert sich dieser, Ihren Schaden angemessen zu regulieren, können Ihre Ansprüche im Wege einer Klage geltend gemacht und anschließend auch vollstreckt werden. Mittlerweile ist der Nachweis einer Hundehalterhaftpflichtversicherung jedoch in allen Bundesländern erforderlich, um den Hund zur Steuer anzumelden und somit quasi Pflicht.
Platz 3
Einen Hundebiss beziehungsweise einen sonstigen Hundeangriff kann ich nur bei der Polizei melden. - Falsch!
Eine weitere Anlaufstelle, um den Vorfall zu melden ist das zuständige Ordnungsamt. Dort ist der Hund besten Falls gemeldet. Dem Ordnungsamt obliegt es, Maßnahmen wie einen Leinen- oder Maulkorbzwang sowie den sogenannten Wesenstest anzuordnen.
Platz4
Für eine Hundebissverletzung bekomme ich eh kein Schmerzensgeld. – Falsch!
Bereits bei einer kleineren Bissverletzung, bei der lediglich die Eintrittsstellen der Fangzähne sichtbar sind, ist in der Regel ein Schmerzensgeld von mindestens 350,00 EUR angemessen. Je schwerwiegender und langwieriger die Verletzung, desto höher fällt das Schmerzensgeld aus. Insbesondere der Verlauf der Narbenbildung spielt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach Hundebissen eine wichtige Rolle. Übrigens: Auch ein Sturz, der durch einen Hund versursacht wurde, oder Verletzungen, die auf Grund eines Anrempelns oder Umwerfens durch den Hund aufgetreten sind, begründen einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Wird der eigene Hund verletzt und entstehen Tierarztkosten, sind diese ebenfalls ersatzfähig.
Platz 5
Die Vertretung durch einen Anwalt ist immer teuer, auch wenn es um einen Hundebiss oder einen anderen Hundeangriff geht. – Falsch!
Soweit Sie kein (Mit-)Verschulden an dem Vorfall trifft, ist die anwaltliche Vertretung für Sie kostenlos. Die Anwaltskosten sind ein Teil des Schadens und von der gegnerischen Hundehalterhaftpflichtversicherung bzw. dem Hundehalter selbst zu übernehmen. So soll es jedem Geschädigten ermöglicht werden, seine Schadensersatzpositionen erfolgreich geltend zu machen. In der Regel ist es nur mit anwaltlicher Unterstützung möglich eine angemessene und umfassende Regulierung zu erhalten.
Di
11
Mär
2014
Hundebiss – böse Überraschung auf Gartenparty
OLG Sachsen-Anhalt (Naumburg), Urteil vom 11.10.2010, Az.: 10 U 25/09
Mit den warmen Temperaturen beginnt die Saison der Garten- und Grillparties. Aus meiner Erfahrung als „Hundebissanwältin“ weiß ich, dass es gerade bei diesen Veranstaltungen häufig zu Hundebissvorfällen kommt. Vielfach laufen die Vierbeiner frei zwischen den Gästen umher und dann sind auch noch Leckereien im Spiel.
Das OLG Sachsen-Anhalt hat zu der Haftungsfrage in diesen Fällen ein viel beachtetes und nach wie vor aktuelles Leitsatzurteil gefällt:
Ein Tierhalter, der auf einer Gartenparty seinen Hund frei herumlaufen lässt, muss davon ausgehen, dass dieser von den Gästen als gänzlich ungefährlich angesehen wird und sich gegebenenfalls auch im Umgang mit Hunden nicht erfahrene Gäste dem Tier annähern. Eine schuldlose Mitverursachung durch den Geschädigten wird im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht berücksichtigt. Für ein Mitverschulden muss der Geschädigte gegen Gebote des eigenen Interesses vorwerfbar verstoßen haben (hier verneint).
Bei einem Hund ergibt sich nicht von vornherein die Nutztiereigenschaft, auch nicht wenn er als Wachhund ausgebildet und angeschafft worden ist. Vielmehr kommt es darauf an, welchem Zweck er objektiv dienstbar gemacht worden ist.
Die Klägerin hatte den Hund des Beklagten an der Geburtstagstafel ihrer Freundin ausgiebig gestreichelt und liebkost, nachdem dieser ihr die Vorderpfoten auf den Schoß gelegt hatte. Plötzlich und völlig unvermittelt biss ihr das Tier sodann ins Gesicht. Die schweren Verletzungen sind nur unter einer erheblichen und entstellenden Narbenbildung verheilt. Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR sowie den sogenannten immateriellen Vorbehalt für etwaige zukünftige Folgeschäden zu.
Di
25
Feb
2014
Für immer entstellt – Hundebissverletzungen bei Kindern
Leider sind die Kleinsten ganz besonders Opfer von Hundebissen direkt in das Gesicht. Schwere und schmerzhafte Bissverletzungen sind die Folge. Trotz der mittlerweile hervorragenden kosmetisch-/chirurgischen Behandlungsmöglichkeiten sind lebenslange Entstellungen keine Seltenheit. Die Rechtsprechung trägt diesem Umstand mit immer höheren Schmerzensgeldbeträgen Rechnung.
Warum Hunde gerade Kindern häufig ausgerechnet in das Gesicht beißen ist wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt. Eine Erklärung könnte sein, dass sich Hunde auch untereinander mit einem Abschnappen im Bereich der Schnauze maßregeln. Im Jahre 2005 wurde gleich in zwei Fällen erstmals ein Schmerzensgeldbetrag von über 20.000,00 EUR einschließlich eines immateriellen Vorbehalts für weitere zukünftige Schäden für Hundebissverletzungen im Gesichtsbereich bei Kindern zugesprochen.
Das Landgericht Offenburg (Urteil vom 04.05.2005, Az.: 2 O 452/04) hatte im Falle eines 4 ½-jährigen Kindergartenmädchens, dass zahlreiche Gesichtsverletzungen durch einen Hundeangriff erlitten hatte, einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR für angemessen erachtet. Trotz Behandlungen im Bereich der Narbenkosmetik musste bei der kleinen Klägerin zumindest für einen längeren Zeitraum mit deutlich sichtbaren Narbe gerechnet werden.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 06.12.2005, Az.: 10 O 415/05) hatte im Falle eines 7-jährigen Jungen, der schwerste Hundebissverletzungen im Gesichtsbereich sowie Zahnverletzungen erlitten hatte, einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 22.000,00 EUR für angemessen erachtet. Als Dauerschäden waren entstellende Narben an der linken Wange, eine Funktionsstörung der Unterlippenfunktion mit asymetrischer Mundspaltbildung und eine Fehlstellung des Nasenflügels mit konsekutiver Asymetrie der Nase rechts verblieben. Das Gericht wies zudem erstmals darauf hin, dass insbesondere Unterscheidungen danach, ob ein Mädchen oder ein Junge betroffen ist, nicht mehr für zeitgemäß seien, da das äußere Erscheinungsbild eines Menschen in einer von den Medien geprägten Gesellschaft mit entsprechenden Schönheitsvorstellungen für beide Geschlechter die gleiche Rolle spielt.
Leider akzeptieren viele Hundehalterhaftpflichtversicherungen die in Anbetracht der Dramatik solcher Verletzungen grundsätzlich recht hoch angesetzten Schmerzensgeldforderungen bis heute nicht. Wie die Rechtsprechung zeigt, lohnt es sich dann durchaus, vor Gericht eine angemessene Entschädigung für die kleinen Opfer zu erstreiten.
Do
13
Feb
2014
Sturz durch Hund – Folge-Op´s sind beim Schmerzensgeld zu berücksichtigen
LG Bückeburg, Urteil vom 10.04.2008, Az.: 1 O 214/06
Kommt es zu einem Sturz nach Zusammenprall mit einem frei laufenden Hund, sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes etwaige noch bevorstehende Folgeoperationen zu berücksichtigen.
Das Landgericht Bückeburg hatte der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.500,00 EUR zugesprochen. Sie hatte bei dem Sturz durch den Hundeangriff Tibiakopfimpressionsfraktur rechts mit ausgedehnter Zertrümmerung des lateralen Tibiakopfes und kniegelenksnahe Fraktur der Fibula erlitten.
Es waren zunächst zwei stationäre Behandlungen von 15 und 4 Tagen notwendig. Der Heilverlauf gestaltete sich durch Auftreten einer Infektion und Lockerung der im Rahmen der Plattenostheosynthese eingedrehten Schrauben kompliziert. Die Klägerin war 3 Monate auf Rollstuhl und anschließend weitere 4 Wochen auf die Nutzung von Unterarmgehstützen angewiesen.
Es ist zudem ein erheblicher Dauerschaden verblieben: 15 cm lange Narbe unterhalb des rechten Kniegelenks. Druckschmerz über dem Fibularköpfchen und dem lateralen Gelenkspalt; mediale Seitenbandinstabilität und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks; chronische Reizsymptomatik mit Kapselschwellung; posttraumatische Gonarthrose rechts.
Perspektivisch zeichnete sich angesichts der anhaltenen und aus der Gonarthrose resultierenden Beschwerden ab, dass die Klägerin sich in absehbarer Zeit ein künstliches Kniegelenk eine sog. Totalendoprothese wird einsetzen lassen müssen, wobei die angezeigte Implantation aus Gründen des Zeitgewinns letztendlich nur noch so weit, wie vertretbar, hinausgeschoben wird. Diese der Klägerin noch bevorstehende Folgeoperation berücksichtigte die Kammer bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, wobei die Kammer insoweit von einem komplikationsfreien Operations- und Heilungsverlauf ausging. Schmerzensgelderhöhend wirkte sich nach Ansicht des Gerichts zudem das zögerliche Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers aus.
Di
11
Feb
2014
Beschlagnahme von Tieren – Die rechtliche Seite
Seit am 30.01.2014 alle 57 Pferde, auch die Pferde der Einsteller, des Reit- und Fahrvereins Brekendorf beschlagnahmt wurden, ist die Schleswig-Holsteinische Reiter- und Tierschutzszene in Aufruhr. Auch die Beschlagnahme von Hunden und Tieren aus sog. „Animal Hoardings“ hat aktuell dramatisch zugenommen. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, kurz und verständlich die Rechtsgrundlagen einer solchen Beschlagnahme aufzuzeigen.
Was ist Tierquälerei?
Tierquälerei ist kein juristischer Begriff. So gibt es zum Beispiel keinen Straftatbestand „Tierquälerei“ im Strafgesetzbuch. Das entscheidende Gesetz ist das Tierschutzgesetz. Es unterscheidet zwischen strafbarem Verhalten (einer Straftat wie z.B. einem Diebstahl gleich) und ordnungswidrigem Verhalten (einer Ordnungswidrigkeit wie z.B. dem Überfahren einer roten Ampel gleich). Gem. § 17 TierSchG ist es strafbar, vorsätzlich ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Rohheit erhebliche, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Gem. § 18 TierSchG handelt ordnungswidrig, wer gegen eine der zahlreichen aufgeführten Rechtsverordnungen oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt oder einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Wichtig ist zudem der § 2 TierSchG, der die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Tierhaltung definiert:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen
Wer ist für die Verfolgung zuständig?
Handelt es sich um ein strafbares Verhalten, ist Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungspersonen (z.B. Polizei) zuständig. Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, greift die zuständige Verwaltungsbehörde ein. In Schleswig-Holstein ist dies das Kreisveterinäramt bzw. die zuständige Gemeinde.
Wo ist die Beschlagnahme von Tieren geregelt?
Die Beschlagnahme von Tieren ist in § 16 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG geregelt. Hiernach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.
In den Fällen, in denen eine Veräußerung des Tieres durch die Behörde in Betracht kommt, geht das Eigentum an dem Tier automatisch auf die Behörde über. Auch mit Rechtskraft eines (Straf-)Urteils kann ein solcher Eigentumsübergang eintreten.
Fazit:
Die weitreichenden Kompetenzen des § 16 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG erfordern ein hohes Maß an Ermittlungsarbeit insbesondere eine zuverlässige Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Behörden die immense Verantwortung gegenüber Mensch und Tier bei ihrer Tätigkeit immer wieder vor Augen halten.
Di
04
Feb
2014
Der Schutzvertrag- schützende Klauseln meist unwirksam!
Das alternde Turnierpferd soll seinen Lebensabend auf einer saftigen Wiese verbringen, am besten aber keinen Unterhalt mehr kosten. Für den erst vor kurzem angeschafften Hund muss wegen einer Allergie schnell ein neues zu Hause her. Gut sollen sie es bei den neuen Menschen haben. Das möchten Herrchen und Frauchen am liebsten schwarz auf weiß haben. Ein Schutzvertrag kommt zum Einsatz.
Das Internet ist voll von Vorlagen. Besuchs- und Auskunftsrechte, Verwendungsverbote, Vertragsstrafen - auf den ersten Blick gibt es viele Instrumentarien um die Unterbringung bei den neuen Tierhaltern zu sichern und zu steuern. Kommt es zum Rechtsstreit, halten diese Klauseln der Rechtsprechung jedoch nicht Stand.
Nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich auch bei einem Schutzvertrag um einen Kaufvertrag und nicht etwa um einen „atypischen Verwahrvertrag“ ohne Eigentumsübertragung. Kaufverträge unterliegen nach deutschem Recht einem umfassenden Verbraucherschutz. Klauseln, die für den Käufer überraschend enthalten sind, sind unwirksam.
Die meisten Klauseln in Schutzverträgen sind nach der Rechtsprechung bereits aus diesem Grund unwirksam. Vertragsstrafen, die den Kaufpreis überschreiten, werden zudem als sittenwidrig angesehen und sind ebenfalls unwirksam (OLG Celle, Az.: 3 U 186/08). Ein Verbot zur Weiterveräußerung kann ebenfalls nicht wirksam vereinbart werden. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist ebenso unzulässig, wie eine unangemessene Benachteiligung des Käufers (Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 149/09). Somit kann nahezu jede Schutzklausel als unwirksam ausgelegt werden.
Traurig aber vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtsprechung leider wahr: Möchten Sie sich hundertprozentig absichern, dass Ihr Tier nach Ihren Vorstellungen gehalten wird, müssen Sie es behalten. Sinnvolle und vor allem wirksame Alternativen zum Schutzvertrag können eine Schenkung unter Widerrufsvorbehalt oder ein Vorkaufsrecht zu dem gezahlten Kaufpreis sein. Vor allem für Pferde bietet sich zudem eine Nutzungsüberlassung an.
Mi
29
Jan
2014
Keine Tierhalterhaftung bei Überreaktion
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.11.2013, Az.: 32 S 47/13
Kommt es bei einer Begegnung mit einem Hund zu einer übertrieben Schreckreaktion, bei der sich der Geschädigte verletzt, greift die Tierhalterhaftung nicht ein.
Das Landgericht Coburg wies in zweiter Instanz die Klage eines Schülers zurück. Dieser befuhr mit seinem Fahrrad einen etwa 2,30 m breiten Weg als er dem Beklagten und dessem Hund begegnete. Der Hund bellte und bewegte sich auf den Kläger zu. Er wurde jedoch von seinem Herrchen am Halsband festgehalten, sodass er den Fahrradfahrer unter keinen Umständen hätte erreichen können. Dieser leitete trotzdem ein abruptes Ausweichmanöver ein, bei dem er stürzte und sich an der Hand, im Gesicht und an den Zähnen verletzte.
Nach Ansicht des Gerichts greift die Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB in einem solchen Fall nicht. Von dem Hund sei keine spezifische Tiergefahr ausgegangen. Das Tier habe weder besonders groß noch besonders gefährlich gewirkt. Zudem sei der Halter in unmittelbarer Nähe gewesen und habe den Hund festgehalten. Eine Veranlassung für ein derart heftiges Ausweichmanöver habe in dieser Situation nicht bestanden.
Trotzdem ist für Hundehalter Vorsicht geboten, denn bei einer nachvollziehbaren Schreckreaktion greift die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung uneingeschränkt ein. Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung ist demnach unerlässlich und in den meisten Bundesländern übrigens auch Pflicht.
„…Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung ist für jeden Hundehalter unerlässlich und in den meisten Bundesländern Pflicht…!“
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.06.2012, Az.: 20 U 38/11
Die Hundehalterhaftung, greift auch dann, wenn der Halter keinerlei Möglichkeit hat, auf sein Tier einzuwirken.
Die Beklagte ist Halterin eines Schäferhundes. Diesen hatte sie zur Behandlung in die Kleintierklinik des Klägers gebracht. Als der Hund aus der Narkose erwachte, biss er den Kläger in die rechte Hand und fügte ihm dadurch schwere Verletzungen zu.
Nach Ansicht der Beklagten, sei Sie für die Schäden des Klägers nicht eintrittspflichtig, da Sie keinerlei Möglichkeit gehabt habe, auf das Tier einzuwirken.
Nach Auffassung des Gerichts bestehe die Haftung des Tierhalters jedoch unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne in Fällen, in denen der Verletzte durch unangemessenes Verhalten zu seiner Verletzung selbst etwas beigetragen hat, eine Haftungsbeschränkung greifen.
Diese müsse sich vorliegend auch der Kläger zurechnen lassen, da er sich dem narkotisierten Hund nicht mit der gebotenen Vorsicht genähert hatte. Als Tierarzt hätte er wissen müssen, dass Tiere nach einer Narkose oftmals aggressiv reagieren.