Keine Tierhalterhaftung bei Überreaktion

 

Landgericht Coburg, Urteil vom 29.11.2013, Az.: 32 S 47/13

 

Kommt es bei einer Begegnung mit einem Hund zu einer übertrieben Schreckreaktion, bei der sich der Geschädigte verletzt, greift die Tierhalterhaftung nicht ein.

 

Das Landgericht Coburg wies in zweiter Instanz die Klage eines Schülers zurück. Dieser befuhr mit seinem Fahrrad einen etwa 2,30 m breiten Weg als er dem Beklagten und dessem Hund begegnete. Der Hund bellte und bewegte sich auf den Kläger zu. Er wurde jedoch von seinem Herrchen am Halsband festgehalten, sodass er den Fahrradfahrer unter keinen Umständen hätte erreichen können. Dieser leitete trotzdem ein abruptes Ausweichmanöver ein, bei dem er stürzte und sich an der Hand, im Gesicht und an den Zähnen verletzte.

 

Nach Ansicht des Gerichts greift die Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB in einem solchen Fall nicht. Von dem Hund sei keine spezifische Tiergefahr ausgegangen. Das Tier habe weder besonders groß noch besonders gefährlich gewirkt. Zudem sei der Halter in unmittelbarer Nähe gewesen und habe den Hund festgehalten. Eine Veranlassung für ein derart heftiges Ausweichmanöver habe in dieser Situation nicht bestanden.

 

Trotzdem ist für Hundehalter Vorsicht geboten, denn bei einer nachvollziehbaren Schreckreaktion greift die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung uneingeschränkt ein. Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung ist demnach unerlässlich und in den meisten Bundesländern übrigens auch Pflicht.