Schmerzensgeld

 

Ein Hundebiss oder ein sonstiger Hundeangriff stellt ein einschneidendes Ereignis für den Verletzen dar. Neben schweren Bissverletzungen und Entstellungen durch den Hundeangriff können auch seelische Beeinträchtigungen auf Grund des Hundeangriffs auftreten.

 

Vielfach haben die Betroffenen nun große Angst vor Hunden und befürchten bei jeder Begegnung, dass es wieder zu einem Hundebiss oder einem Hundeangriff kommen könnte. Das Schmerzensgeld ist hierbei nur ein kleiner Trost. Besonders Kinder leiden und dem Hundebiss oder einem anderen Hundeeingriff oft ihr Leben lang.

 

Wurde Ihr Körper oder Ihre (auch seelische) Gesundheit durch ein zumindest anteilig fremdverschuldetes Ereignis verletzt, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB.

 

Bei unverschuldeten Verletzungen durch ein Tier, insbesondere bei einem Hundebiss oder einem sonstigen Hundeangriff besteht ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Tierhalter bzw. die eintrittspflichtige Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Wurden Sie Opfer eines Hundebisses oder eines sonstigen Hundeangriffs, sollten Sie in jedem Fall einen auf Hundeangriffe spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen. Soweit Sie kein Verschulden an dem Hundeangriff trifft, ist die Vertretung durch einen Anwalt für Sie kostenlos. Die Anwaltskosten sind vom Schadensersatz umfasst und werden genau wie das Schmerzensgeld von der gegenerischen Tierhalterhaftpflichtversicherung zu übernehmen.

 

In einigen wenigen Fällen sieht das Gesetz ein sogenanntes Haftungsprivileg vor, dass einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Hundebiss oder einem sonstigen Hundeangriff ausschließt, so zum Beispiel bei Arbeitsunfällen oder Schulunfällen.

 

Gerne prüfe ich im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung (10 min.), ob Ihnen ein Anspruch auf Schmerzensgeld  bei einem Hundebiss oder einem sonstigen Hundeangriff zusteht. Rufen Sie mich an oder nutzen Sie das Onlineformular.