Eintrittspflicht

 

Zunächst ist grundsätzlich der Hundehalter selbst für Ihren Schaden eintrittspflichtig.

 

  • Unterhält dieser eine entsprechende Hundehalterhaftpflichtversicherung, ist wiederum diese für die Regulierung Ihres Schadens verantwortlich.

 

  • Liegt ein Mitverschulden Ihrerseits vor, beispielsweise durch ein vorheriges Streicheln oder sonstige Einflussnahme auf den Hund, so ist der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung nur anteilig für Ihren Schaden eintrittspflichtig.

 

  • Entsprechend Ihrem Verschuldensanteil haben Sie eventuell einen Teil des Schadens selbst zu tragen.

    Finden wir im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung (10 min.) gemeinsam heraus, wer für Ihren Schaden eintrittspflichtig ist. Rufen Sie mich an unter 0431-77563613 oder 0163-2887175 (24 Std. Unfallhotline) oder nutzen Sie das Onlineformular.