Verjährungsverzicht

 

Die (Schadensersatz-) Ansprüche aus einem Unfallereignis unterliegen in den allermeisten Fällen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.

 

  • Demnach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren.

 

  • Die Frist beginnt jedoch nicht ab dem Tag des Unfalls zu laufen, sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem sich der Unfall ereignete.

 

  • Leider sind viele Verletzungen mit einer langwierigen Heilbehandlung oder gar Dauerschäden verbunden, so dass die Beeinträchtigungen und damit auch der Zeitraum, in dem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden können, oftmals weit über den Verjährungszeitraum von drei Jahren hinausgehen.

 

  • In diesen Fällen ist es ganz besonders wichtig, einen Verjährungsverzicht der eintrittspflichtigen Versicherung zu erlangen. Nur so kann dafür Sorge getragen werden, dass Ihre Ansprüche auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend gemacht und durchgesetzt werden können.
  • Besonders wichtig ist der Verjährungsverzicht, wenn Kinder eine Bissverletzung erlitten haben. In der Regel ist die Narbenbildung erst abgeschlossen, wenn das Wachstum abgeschlossen ist. Auch ist die oder der Betroffene erst zu diesem Zeitpunkt in der Lage zu beurteilen, ob eine kosmetische Operation der Narben gewünscht ist.

 

Gerne bin ich Ihnen bei der Beantragung des Verjährungsverzichtes behilflich. Rufen Sie mich an unter 0431-77563613 oder 0163-2887175 (24 Std. Unfallhotline) oder nutzen Sie das Onlineformular.