Schmerzensgeld bei Hundebiss – Verhalten des Halters mit entscheidend

aggressiver Hund
Oft ist der Halter für aggressives Verhalten mit verantwortlich.

 

Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages berücksichtigt das erkennende Gericht in der Regel eine Vielzahl von Faktoren. So werden Art und Umfang der Verletzungen sowie die Dauer der Heilbehandlung und der Erwerbsunfähigkeit ebenso berücksichtigt wie ein stationärer Krankenhausaufenthalt und ein etwaiger Dauerschaden. Doch auch das Verhalten des Hundehalters vor bzw. bei dem Hundeangriff wird in der Regel berücksichtigt.

 

So legte das Amtsgericht Sigmaringen in seiner Entscheidung vom 19.01.2007, Az.: 2 C 671/06 einer beklagten Hundehalterin ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last. Ihr Pit-Bull-Terrier war an einer Flexileine befestigt und trug keinen Maulkorb. Er sprang aus dem geöffneten Pkw und lief auf die Klägerin zu. Das Tier fügte der Klägerin erhebliche Verletzungen am Unterarm zu, die auffällig vernarbten und ihr dauerhafte Beschwerden bereiteten. Es wurden ein Schmerzensgeld von 4.500,00 EUR sowie ein immaterieller Vorbehalt für Folgeschäden zugesprochen.

 

Auch das OLG Sachsen-Anhalt berücksichtigte in seiner Entscheidung vom 05.08.2010, Az.: 2 U 39/10 das äußerst zweifelhafte Verhalten der Hundehalterin. Diese hatte sich kurz vor dem Beißvorfall bemüht, ihren Hund mit einer Leberwurst in ihr Auto zu locken. Obwohl sie wusste, dass diese Situation für ihren Hund großen Stress bedeutete und dass er unter solchen Umständen schnell zubeißt, traf die Hundehalterin keine ausreichenden Vorkehrungen um die herannahende Klägerin vor einem Angriff zu schützen. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beklagten Ihren Hund am Halsband und nicht nur an der kurzen Leine von der Klägerin fernhalten müssen. Auch dieser Klägerin wurde ein Schmerzensgeld von 4.500,00 EUR zugesprochen. Sie hatte durch den Hundebiss eine Verletzung an der rechten Wade erlitten, die sich im weiteren Verlauf stark infizierte.