Der Schutzvertrag- schützende Klauseln meist unwirksam!

 

Das alternde Turnierpferd soll seinen Lebensabend auf einer saftigen Wiese verbringen, am besten aber keinen Unterhalt mehr kosten. Für den erst vor kurzem angeschafften Hund muss wegen einer Allergie schnell ein neues zu Hause her. Gut sollen sie es bei den neuen Menschen haben. Das möchten Herrchen und Frauchen am liebsten schwarz auf weiß haben. Ein Schutzvertrag kommt zum Einsatz.

 

Das Internet ist voll von Vorlagen. Besuchs- und Auskunftsrechte, Verwendungsverbote, Vertragsstrafen - auf den ersten Blick gibt es viele Instrumentarien um die Unterbringung bei den neuen Tierhaltern zu sichern und zu steuern. Kommt es zum Rechtsstreit, halten diese Klauseln der Rechtsprechung jedoch nicht Stand.

 

Nach herrschender Rechtsprechung handelt es sich auch bei einem Schutzvertrag um einen Kaufvertrag und nicht etwa um einen „atypischen Verwahrvertrag“ ohne Eigentumsübertragung. Kaufverträge unterliegen nach deutschem Recht einem umfassenden Verbraucherschutz. Klauseln, die für den Käufer überraschend enthalten sind, sind unwirksam.

 

Die meisten Klauseln in Schutzverträgen sind nach der Rechtsprechung bereits aus diesem Grund unwirksam. Vertragsstrafen, die den Kaufpreis überschreiten, werden zudem als sittenwidrig angesehen und sind ebenfalls unwirksam (OLG Celle, Az.: 3 U 186/08). Ein Verbot zur Weiterveräußerung kann ebenfalls nicht wirksam vereinbart werden. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist ebenso unzulässig, wie eine unangemessene Benachteiligung des Käufers (Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 149/09). Somit kann nahezu jede Schutzklausel als unwirksam ausgelegt werden.

 

Traurig aber vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtsprechung leider wahr: Möchten Sie sich hundertprozentig absichern, dass Ihr Tier nach Ihren Vorstellungen gehalten wird, müssen Sie es behalten. Sinnvolle und vor allem wirksame Alternativen zum Schutzvertrag können eine Schenkung unter Widerrufsvorbehalt oder ein Vorkaufsrecht zu dem gezahlten Kaufpreis sein. Vor allem für Pferde bietet sich zudem eine Nutzungsüberlassung an.