Hundebiss – Kein Mitverschulden bei Abwehr in Panik

AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 20.02.2009 – 17b C 153/08

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab bekannt, dass eine durch ein tierisches Verhalten ausgelöste Schreckensreaktion eines Kindes, den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Angriff des Hundes und der Körperverletzung nicht beeinflusst.


Im folgenden Rechtsstreit hatte die damals achtjährige Klägerin während des Angriffes eines Hundes nach diesem mit ihrem Fuß getreten. Das Amtsgericht führte dazu an, dass die Reaktion des in Panik geratenen Kindes nachvollziehbar sei und somit kein grobes Fehlverhalten darstelle. Ohnehin sei die spezifische Tiergefahr in dem Falle nicht anfechtbar, da das Beißen eines Hundes das unberechenbare und selbstständige Verhalten wiederspiegle.


Der Schmerzensgeldanspruch beläuft sich auf 500€ als Entschädigung für die psychische Situation und die durch den Biss erlittenen Hämatome in der Wade des Kindes. Ein Mitverschulden an dem Vorfall bleibt ausgeschlossen.