Hundebiss im Kindesalter – Die Angst bleibt

 

AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 20.02.2009 – 17b C 153/08

 

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass wenn ein Kind, welches von einem Hund gebissen wird und in Panik nach dem Hund austritt, ein Mitverschulden auszuschließen ist  und der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Angriff des Hundes und der Körperverletzung nicht unterbrochen wird.

 

Die damals achtjährige Klägerin wurde auf dem Heimweg von der Schule von dem Hund der Beklagten in die Wade gebissen, nachdem sie vor dem auf sie zu rennenden Hund davongelaufen war und in Panik nach dem Hund getreten hat. Die Klägerin erlitt zwei stärkere Hämatome und hat seither Angst vor Hunden.

 

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00€ ausreichend ist. Wegen der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung  haftet die Beklagte für die durch ihr Tier verursachten Schäden. Der Hundebiss wird der spezifischen Tiergefahr zugeordnet, welche sich durch selbstständiges und unberechenbares Verhalten äußert. Das Amtsgericht führt weiterhin aus, dass der Fußtritt der Klägerin kein Mitverschulden begründet. Es handle sich hierbei um eine Schreckensreaktion eines erst achtjährigen Kindes und stelle somit kein grobes Fehlverhalten dar.

 

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes wurden der Grad der Verletzung sowie der besondere Schreck und die anhaltende Angst vor Hunden berücksichtigt. Weiterhin wirkte sich die Verzögerung der Schadensregulierung durch die Beklagte schmerzensgelderhöhend aus.

 

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