5 Fragen und Antworten zum Thema Hundebiss

aggressiver Hund
Hundbiss, was tun?

 

1. Muss ich mit einem Hundebiss zum Arzt?

 

Jede Hundebissverletzung sollte ärztlich versorgt werden, da eine hohe Infektionsgefahr besteht. Es sollte zudem geprüft werden, ob ein ausreichender Impfschutz besteht. Darüber hinaus ist es für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sehr hilfreich, wenn ein Arztbericht vorgelegt werden kann.

 

2. Muss ich bei einem Hundebiss Anzeige erstatten?

 

Kommt es zu einem Hundebissvorfall kann der Tatbestand der fahrlässigen Köperverletzung erfüllt sein, in seltenen Fällen kommen auch andere Körperverletzungsdelikte in Betracht. Der Hundebiss kann also bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Dies ist jedoch keines Falls Voraussetzung für die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Viel wichtiger als die Strafanzeige ist die Anzeige des Vorfalls beim zuständigen Ordnungsamt, da dieses in der Lage ist, Auflagen wie Leinen- und Maulkorbzwang zu erlassen bzw. einen Wesenstest oder gar die Euthanasie zu veranlassen.

 

3. Welche Ansprüche habe ich nach einem Hundebiss?

 

Auch bei einem Hundebiss gilt der Grundsatz des deutschen Schadensersatzrechts, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als hätte es das schädigende Ereignis nicht gegeben. Somit sind vom Schadensersatzanspruch sämtliche Kosten umfasst, die dem Verletzten durch den Hundebiss entstanden sind wie z.B. Zuzahlungen zu Medikamenten und Verbandsmaterial, Fahrtkosten, Kosten für ärztliche Atteste, Ersatz von beschädigter Kleidung usw.. Bei schwerwiegenden Bissverletzungen kann zudem ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens und des Haushaltsführungsschadens hinzukommen. Darüber hinaus hat der Verletzte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Auch die Kosten für einen Anwalt sind vom Schadensersatzanspruch umfasst. Die anwaltliche Vertretung ist für den Geschädigten also kostenlos.

 

4. Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?

 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wie lautet die ärztliche Diagnose? Wie lange dauerte die Heilbehandlung? Wie lange war der Verletzte krankgeschrieben? Musste der Verletzte stationäre behandelt oder gar operiert werden? Ist ein Dauerschaden wie z.B. entstellende Narben verblieben? Eine umfassende Rechtsprechungssammlung in den Schmerzensgeldtabellen bietet Anhaltspunkte. Die Einschätzung sollte stets für den individuellen Fall erfolgen und ist am besten von einem erfahrenen Anwalt vorzunehmen. Die Küstenkanzlei bietet dies im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung an.

 

5. Wer kommt für meinen Schaden aus dem Hundebiss auf?

 

Bei einem Hundebiss greift grundsätzlich die Tierhalterhaftung des § 833 BGB ein. Somit sind die aus dem Hundebiss entstandenen Schäden vom Hundehalter zu ersetzen. Ob ihn selber ein Verschulden an dem Hundebiss trifft, ist hierfür unerheblich. Die Tierhalterhaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung. Unterhält der Hundehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist diese für den Schaden aus dem Hundebiss eintrittspflichtig.