LG Bayreuth, Urteil vom 21.11.2007 – 12 S 80/07
Das Landgericht Bayreuth entschied, dass ein Hundehalter nur dann eingeschränkt für sein Tier haftet, wenn der Hund nach den Gesamtumständen der Nutztierhaltung zuzuordnen ist. Ein Hund, der die Anwesenheit von Fremden anzeigen, die Kunden aber nicht verschrecken soll und nachts im Wohnhaus schläft, ist nach Angaben des Gerichtes kein „echter“ Wachhund.
Der Kläger begehrte vom Beklagten als Tierhalter nach einem Hundebiss Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht zukünftigen Schadens.
Das Landgericht Bayreuth gab der Klage teilweise statt. Dem Kläger stehe im Rahmen der Tierhalterhaftung wegen der Verwirklichung der Tiergefahr ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe 4.000,00€ zu. Die Hundehaltung des Beklagten falle dabei aber nicht unter die beschränkte Haftung. Dazu müsse die Haltung des Nutztieres spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängen und darin auch ihre Zweckbestimmung finden. Da der Hund aber nach eigenen Angaben die Anwesenheit von Fremden anzeigen, diese aber nicht verschrecken soll, sei nur von einer „abgeschwächten“ Form des Wachhundes auszugehen. Hinzu komme, dass der Hund die Nachtstunden im Wohnhaus verbringe und dies somit eher der Haltung eines Luxustieres entspricht.
Dennoch muss der Kläger sich ein Mithaftungsanteil von einem Drittel anrechnen lassen, weil er sich dem an einer Kette angeleinten Hund genährt und gestreichelt hat. Er hat sich dabei bewusst der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ausgesetzt.
Aufgrund des festgestellten Heilungsverlaufes (deutlicher Rückgang der Narbenbildung) hielt das Landgericht ein Schmerzensgeld von 4.000,00€ für angemessen.
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