Haftung für nicht angeleinten Hund

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 – 6 U 60/08

Das Oberlandesgericht Hamm hatte aufgrund einer Kollision einer Fahrradfahrerin mit einem nicht angeleinten Hund entschieden, dass wenn ein Sturz und eine Begegnung mit einem freilaufenden Hund in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehe, ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund spreche, wenn dieser trotz Anleinverpflichtung nicht angeleint gewesen sei.

 

Die Klägerin war am 10.1.2005 mit ihrem Ehemann mit dem Fahrrad auf einem Wirtschaftsweg unterwegs, als ihnen der Vater des Beklagten mit dem unangeleinten Hund entgegenkam. Die Klägerin kam dadurch zu Fall, dass der Hund vor ihr Fahrrad geriet. Die genauen Umstände sind nicht bekannt und für die Entscheidung des Gerichtes unerheblich.

 

Für die Entscheidung des Gerichtes von Relevanz war der unmittelbare zeitliche und örtliche Zusammenhang des Sturzes der Klägerin und der Begegnung des freilaufenden Hundes. Die städtische Hundeanleinverordnung, welche besagt, dass Hunde auf den Straße nur angeleint geführt werden dürfen, wurde missachtet, sodass ein Anscheinsbeweis dafür genügt, dass das Bewegungsverhalten des Hundes für den Sturz der Klägerin verantwortlich ist.

 

Das Gericht erklärte den Beklagten für haftungspflichtig und der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € zugesprochen. Zusätzlich wurde ihr ein Anspruch auf 1.626,75 € Schadensersatz für die unfallbedingte Einschränkung der Ausübung der Haushaltstätigkeit, der sogenannte Haushaltsführungsschaden, zugebilligt.