Amtshaftung wegen unzureichenden Vorgehens gegen Hundehalter

 

LG Köln, Urteil vom 23.03.1999 – 5 O 387-98

 

Das Landgericht Köln entschied, dass eine Behörde zum Schadensersatz verpflichtet werden kann, wenn ein Hund einen Menschen angreift und verletzt und der Behörde bereits aus einem früheren Vorfall bekannt war, dass der Hundehalter seinen Hund nicht beherrscht.

 

Der damals erst 14 jährige Kläger wurde von einem Kampfhund in den linken Oberschenkel gebissen. Er erlitt dabei einen Weichteilausbiss, welcher durch eine Hauttransplantation behandelt werden musste. Der Kampfhund wurde zu dem Zeitpunkt von der Schwester des Hundehalters unangeleint und ohne Maulkorb ausgeführt. Beide wurden wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Zahlung von 4000,00 DM Schmerzensgeld verurteilt.

 

Zusätzlich richtete sich die Klage an eine Beamtin, die bereits aufgrund eines früheren Hundeangriffes eine Ordnungsverfügung gegenüber dem Hundehalter erlassen hatte. Demnach durfte der Hund nur noch angeleint und mit Maulkorb ausgeführt werden.

 

 

 

Der Kläger hatte gerügt, die damalige Ordnungsverfügung  sei nicht ausreichend gewesen. Es handle sich um einen gefährlichen Hund, dessen Haltung die Beklagte schon damals hätte untersagen müssen. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Aufgrund einer Amtspflichtverletzung stehe dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000,00 DM zu.

 

 

 

Das Landgericht führte an, dass die Beklagte ihre Amtspflicht verletzt habe, da sie bereits damals die Haltung des Hundes hätte untersagen müssen. Der Hund habe sich damals als gefährlich und bissig gezeigt. Es sei die Pflicht der Beklagten gewesen, die einzelnen Begleitumstände für den Angriff zu ermitteln. Dazu hätte sie damals keinerlei Maßnahmen vorgenommen. So hätte sie besonders berücksichtigen müssen, dass der Hund in einem Wohngebiet mit vielen Menschen gehalten wird. Der Kontakt zwischen Hunden und Menschen sei hier unvermeidbar. Weiterhin hätte sie prüfen müssen, ob der Hundehalter und seine Schwester in der Lage sind einen solchen kräftigen Hund unter Kontrolle zu halten.

 

 

 

Das Landgericht Köln erklärte ferner, dass die verhängten Maßnahmen in Form eines Anlein- und Maulkorbgebot, nicht ausreichend gewesen seien. Aufgrund der erlittenen Verletzungen habe der Kläger einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000,00 DM.

 

 

 

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