Gesichtsverletzung durch Hundebiss - Entstellung bis in Erwachsenenalter

LG Essen, Urteil vom 17.3.2005 – 12 O 307/03

Das Landgericht Essen entschied, dass einem eineinhalbjährigen Kind, welches schwere Gesichtsverletzungen durch einen Hundebiss erleidet, ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00€ sowie das Aufkommen der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden zuzusprechen sind.

 

Das erst eineinhalbjährige Mädchen wurde während dem regelmäßigen Aufenthalt bei ihrer Tante von deren Hund ins Gesicht gebissen. Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche und bereitete das Essen vor, als sie lautes Schreien aus dem Wohnzimmer hörte. Das Mädchen erlitt ausgedehnte Weichgewebsverletzungen im Bereich der linken Wange, drei tiefe Einbisse mit entsprechenden Ausreißungen neben weiteren kleineren Einbissen im Bereich des Gesichtsfeldes. Die Klägerin musste zweimal operiert und anschließend über einen Zeitraum von etwa einer Woche stationär behandelt werden. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgte eine weitere ambulante medizinische Nachbetreuung.

 

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den aus dem Biss ihres Hundes entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies ergibt sich aus der Gefährdungshaftung des Tierhalters auf Grund der grundsätzlichen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Da die Klägerin zu dem Zeitpunkt erst eineinhalb Jahre alt war, ist ein Mitverschulden auszuschließen.

 

Nach überzeugenden Ausführungen des vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen beeinträchtigen die Weichteilschwellungen der linken Wange sowie die Verletzungsnarben im linken Gesichtsbereich das Aussehen maßgeblich. Das Verhältnis von Narbe und Defektgröße zur Gesichtsgröße wird auch bei fortschreitendem Wachstum der Klägerin konstant bleiben. Verletzungsnarben und Wangenschwellung werden voraussichtlich bis zum Erwachsenenalter fortbestehen. Hinzu kommen Missempfindungen und Gefühlsstörungen im Bereich der linken Gesichtshälfte, Schmerzen bei Kälte und Temperaturwechsel, Abschwächung der mimischen Gesichtsmotorik im Bereich des linken Mundwinkels sowie seelische Beeinträchtigungen der Klägerin im Verlauf der Kindheit und Jugend.

 

Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 € zugesprochen sowie die Erstattung der Kosten für die Erstellung eines Artberichtes mit Fotodokumentation in Höhe von 139,20 €. Mögliche Kosten für Korrekturoperationen aufgrund der Narbenverhältnisse hat die Beklagte ebenso wie alle weiteren unfallbedingten Folgekosten zu tragen. Dem dahingehenden Feststellungsantrag der Klägerin wurde ebenfalls stattgegeben.

 

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