Erhöhung des Schmerzensgeldes – Wenn die Versicherung treuwidrig handelt

LG Berlin, Urteil vom 6.12.2005 – 10 O 415/05

Das Landgericht Berlin hat beschlossen, dass wenn eine Versicherung im Fall einer klar erkennbaren Schadensersatzverpflichtung zweimal, durch Übersendung von Schecks in unterschiedlicher Höhe, versuche den Geschädigten klaglos zu stellen, eine Erhöhung des Schmerzensgeldes als angemessen gelte.

 

In der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war ein siebjähriger Junge beim Müllwegbringen auf dem Hof seines Wohngrundstückes von einem unbeaufsichtigten Schäferhund angegriffen und ins Gesicht gebissen worden. Der Junge erlitt dabei schwerste Bissverletzungen und musste im Krankenhaus 10 Tage stationär behandelt werden. Eine Funktionsstörung der Lippe, eine Fehlstellung des Nasenflügels und Narben im Gesicht sind dauerhafte Schäden.

 

Vor dem Prozess hatte die Haftpflichtversicherung des Beklagten dem Geschädigten zunächst einen Vorschuss auf den Gesamtschaden in Höhe von 800,00 € gezahlt. Weiterhin bat sie dem Jungen sodann weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.700,00 € an, um einen gerichtlichen Prozess abzuwenden. Der Junge lehnte dies ab. Noch während des Prozesses ließ die Versicherung dem Geschädigten ein Scheck in Höhe von 7.200,00 € zukommen, damit dieser die Klage zurückzieht.

 

Nach Auffassung des Gerichts sei für die vorliegenden Verletzungen grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 19.000,00 € sachgerecht und angemessen. Wegen des wenig kooperativen und missbilligenden Verhaltens der Versicherung, erhöhte das Landgericht den Schmerzensgeldbetrag auf 22.000,00 €. Das Gericht führte aus, dass das  Angebot der Versicherung des Beklagten, um den Kläger klaglos zu stellen, dem Muster der „Erlassfalle“ entspreche. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei wegen den schweren und teilweise dauerhaften Schäden, mit negativen Folgen für das Selbstwertgefühl des Jungen, angemessen. Eine Unterscheidung zwischen Jungen und Mädchen sei dabei nicht mehr zeitgemäß und spiele keine Rolle.

 

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